Was hat es mit Öffentlichkeit und Nicht-Öffentlichkeit auf sich?
Ein Bericht aus der Gemeinderatssitzung vom 8. Oktober 2026
Die Tagesordnung sah im öffentlichen Teil der Sitzung die Genehmigung der Niederschrift sowie die Bekanntgabe von vormals nicht-öffentlich gefassten Beschlüssen vor. Die Sitzung wurde im nicht-öffentlichen Teil weitergeführt.
Was hat es mit Öffentlichkeit und Nicht-Öffentlichkeit auf sich?
– Ein Exkurs in das Bayerische Kommunalrecht –
Die Grundlage für die Klärung, ob ein Tagesordnungspunkt öffentlich oder nicht-öffentlich behandelt wird, liefert Art. 52 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO). Danach sind Gemeinderatssitzungen grundsätzlich öffentlich.
Nur dann, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sind, ist eine nicht-öffentliche Sitzung zulässig und gesetzlich vorgeschrieben.
Grundlegende Regelungen für nicht-öffentliche Sitzungen in Bayern
Das Prinzip der Einzelfallprüfung besagt, dass die Nicht-Öffentlichkeit eines Themas stets im Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Tagesordnungspunkte können nicht pauschal in den nicht-öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung gelegt werden.
Anders als bei öffentlichen Sitzungen wird die Tagesordnung für nicht-öffentliche Sitzungen nicht im Voraus ortsüblich bekannt gegeben.
Beschlüsse, die in nicht-öffentlicher Sitzung gefasst wurden, sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben (Art. 52 Abs. 3 GO), sobald die Gründe für ihre Geheimhaltung entfallen sind. Dies geschieht in der Regel in der darauffolgenden öffentlichen Sitzung. Bekannt gegeben wird der Beschlusstenor ohne vertrauliche Details und personenbezogene Daten.
Verschwiegenheitspflicht: Gemeinderatsmitglieder unterliegen für alle Vorgänge aus nicht-öffentlichen Sitzungen der Verschwiegenheit (Art. 20 Abs. 2 GO), solange die Geheimhaltung fortbesteht. Schuldhafte Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht gelten – je nach Situation – als Ordnungswidrigkeit bis hin zur Straftat und können mit einem Ordnungsgeld, Strafgeld oder mit einer Schadensersatzpflicht belegt werden.
Werden Beschlüsse unberechtigt in einem nicht-öffentlichen Sitzungsteil gefasst, kann das dazu führen, dass gefasste Beschlüsse auf Grund des Formfehlers rechtswidrig oder unwirksam sind.
Gemeindebürgerinnen und -bürger haben ein Recht auf Einsicht in die Protokolle öffentlicher Sitzungen. Zugang zu nicht-öffentlichen Protokollen ist jedoch nicht gestattet; nur Gemeinderatsmitglieder haben hierzu ein Einsichtsrecht, jedoch auch kein Recht auf Speicherung der Daten.
Erforderlichkeit zur Herstellung der Nicht-Öffentlichkeit
Beispiele aus der kommunalen Praxis, die im nicht-öffentlichen Teil einer Gemeinderatssitzung behandelt werden:
Personalangelegenheiten unterliegen dem Schutz des Einzelnen
Angelegenheiten von Beschäftigten der Gemeinde berühren fast immer das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Datenschutz. Dazu gehören:
- Einstellungen, Beförderungen und Entlassungen von Beamten und Tarifbeschäftigten.
- Disziplinarverfahren oder arbeitsrechtliche Abmahnungen.
- Leistungsbeurteilungen und Klärung von Fragen zur Vergütung und Eingruppierung einzelner Mitarbeitender
Ausnahme: Grundsätzliche Organisationsfragen (z. B. die Schaffung einer komplett neuen Stelle im Stellenplan ohne konkreten Personenbezug) müssen öffentlich beraten werden.
Über Einstellungen neuer Mitarbeitenden wird im Mitteilungsblatt berichtet, wenn diese einer Veröffentlichung zustimmen. Alle anderen Angelegenheiten unterliegen weiterhin dem Schutz des Einzelnen und werden nicht veröffentlicht.
Grundstücksangelegenheiten – Schutz wirtschaftlicher Interessen und Datenschutz
Hier geht es in der Regel um den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder um die wirtschaftliche Position der Gemeinde selbst.
- Kauf- und Verkaufsverhandlungen über Immobilien und Grundstücke, um Spekulationen zu verhindern und um zu verhindern, dass Preise „künstlich“ gesteigert werden.
- Beratungen über Preise, Konditionen oder Erbbaurechte, solange der Vertrag nicht unterschrieben ist. Sobald der Kauf abgeschlossen und die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind, muss der Beschluss in einer öffentlichen Sitzung bekannt gegeben werden. An dieser Stelle wir auch genannt, wer was zu welchem Preis gekauft bzw. verkauft hat.
Auftragsvergaben und Ausschreibungen – Schutz von Betriebsgeheimnissen
Bei Auftragsvergaben muss die Gemeinde die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der bietenden Firmen schützen.
- Prüfung und Wertung von Angeboten im Rahmen von Ausschreibungen (z. B. für Bauleistungen oder IT-Infrastruktur).
- Verhandlungen mit Bietern über Preise, technische Details oder Vertragsklauseln.
Ausnahme: Die rein formale Aufhebung einer Ausschreibung oder die grundsätzliche Entscheidung, dass ein Projekt ausgeschrieben werden soll, findet in der Regel öffentlich statt.
Rechtsstreitigkeiten und laufende Verfahren
Um die Strategien und Erfolgswahrscheinlichkeiten der Gemeinde nicht zu beeinträchtigen, werden diese Themen vertraulich behandelt.
- Strategien in laufenden Gerichtsverfahren (z. B. Klagen von Bürgern gegen Baugenehmigungen oder Verträge).
- Vergleiche und Schadensersatzansprüche, bei denen mit der Gegenseite verhandelt wird.
- Angelegenheiten der örtlichen Sicherheit und Ordnung, wenn durch eine Veröffentlichung Gefahrenlagen entstehen könnten.
Was darf nicht pauschal nicht-öffentlich sein?
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof betont immer wieder die Vorrangigkeit der Öffentlichkeit. Unzulässig im nicht-öffentlichen Teil sind:
- Die Beratung des Haushaltsplans; die Finanzlage der Gemeinde gehen die Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich etwas an.
- Allgemeine Satzungen und Verordnungen (z. B. Hundesteuersatzung, Bebauungspläne…).
- Von Gemeinderatsmitgliedern, Bürgermeister oder Verwaltung subjektiv als unangenehm oder „politisch heiß“ empfundene Themen
Zu Beginn einer jeden Gemeinderatssitzung wird das Gemeinderatsgremium gefragt, ob mit der Tagesordnung Einverständnis besteht. An dieser Stelle besteht die Diskussionsmöglichkeit zur Verlagerung von Tagesordnungspunkten aus dem nicht-öffentlichen Teil in den öffentlichen Teil der Sitzung oder umgekehrt.
